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Nr. 892

Sozialhilfegesetz (SHG)

vom 16. März 2015 (Stand 1. Januar 2024) Der Kantonsrat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 23. September 20141, beschliesst:


1 Geltungsbereich § 1
1 Das Gesetz regelt die Sozialhilfe des Kantons und der Einwohnergemeinden sowie deren Verhältnis zu den anderen Trägern der Sozialhilfe. 2 Vorbehalten bleiben Bestimmungen zur Sozialhilfe in anderen kantonalen Erlassen sowie im interkantonalen, eidgenössischen und internationalen Recht.


2 Ziele und Grundsätze der Sozialhilfe § 2

Ziele

1 Mit der Sozialhilfe nach diesem Gesetz werden folgende Ziele verfolgt: a.

die Verhinderung der Hilfebedürftigkeit von Menschen, b.

die Milderung und Beseitigung der Folgen ihrer Hilfebedürftigkeit, c.

die Förderung der privaten Initiative, der Eigenverantwortung und der Selbständigkeit, d.

die Förderung der beruflichen und gesellschaftlichen Integration.

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KR 2015 202

* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.

K 2015 867 | G 2015 253

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Nr. 892

2 Die Ziele sollen erreicht werden durch a.

die generelle Sozialhilfe, b.

die individuelle Sozialhilfe in der Form der persönlichen und der wirtschaftlichen Sozialhilfe, der Nothilfe sowie der Alimentenhilfen.

3 Die Wirkung der Massnahmen ist periodisch zu überprüfen.


§ 3

Subsidiarität 1 Institutionelle Sozialhilfe im Sinn der §§ 21-23 wird nur in Ergänzung zur privaten Initiative gewährt. 2 Individuelle Sozialhilfe im Sinn der §§ 24-55 ist nur zu gewähren, sofern eine hilfebedürftige Person nicht in der Lage ist, sich selber zu helfen, oder wenn die Hilfe Dritter nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist. Die hilfebedürftige Person hat kein Wahlrecht zwischen vorrangigen Hilfen und der individuellen Sozialhilfe.


§ 4

Menschenwürde und Mitspracherecht 1 Die Organe der Sozialhilfe haben die Menschenwürde der hilfebedürftigen Person zu achten. Insbesondere ist ihr ein angemessenes Mitspracherecht zu gewähren.


§ 5

Berücksichtigung des Einzelfalls 1 Die Organe der Sozialhilfe haben bei der Gewährung der Sozialhilfe den Besonderheiten und Bedürfnissen des Einzelfalls angemessen Rechnung zu tragen.


§ 6

Grundsätze der Leistungserbringung 1 Die Leistungen der Sozialhilfe sind bedarfsgerecht, rechtzeitig und durch fachlich geeignete Personen zu erbringen. Die fachlichen Anforderungen an die Leistungserbringer regelt der Regierungsrat durch Verordnung. *2 Die Organe der Sozialhilfe unterstützen sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Soweit nötig erteilen sie einander Auskünfte und gewähren einander auf Verlangen Akteneinsicht. 3 Die Organe der Sozialhilfe arbeiten mit den Durchführungsorganen der Arbeitslosenversicherung, der Invalidenversicherung, der Krankenversicherung und der Unfallversicherung zusammen sowie mit anderen privaten und öffentlichen Institutionen, die für die Eingliederung von Personen wichtig sind. Sie erteilen im Einzelfall auf schriftlich begründetes Gesuch die notwendigen Auskünfte und gewähren auf Verlangen Akteneinsicht. 4 Die Organe der Sozialhilfe sind verpflichtet, die hilfebedürftige Person über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären und sie zu beraten.

Nr. 892

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§ 7

Mitwirkungspflichten 1 Die hilfebedürftige Person hat bei der wirtschaftlichen Sozialhilfe, der Nothilfe und der Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen über ihre Verhältnisse vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft zu geben und die zur Abklärung erforderlichen Unterlagen beizubringen. Sie hat Änderungen ihrer Verhältnisse umgehend und unaufgefordert zu melden. *2 Die hilfebedürftige Person ist verpflichtet, alle Personen und Stellen, insbesondere Arbeitgeber, Ärztinnen und Ärzte, Versicherungen und Behörden, im Einzelfall zu ermächtigen, die Auskünfte zu erteilen, die für die Abklärung des Anspruchs auf wirtschaftliche Sozialhilfe, Nothilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen erforderlich sind. *2bis Die Mitwirkungspflichten bei der Inkassohilfe richten sich nach der eidgenössischen Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen vom 6. Dezember 20192. *3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 19723 über die Mitwirkung der Parteien.


§ 8

Einholung von Auskünften 1 Die Organe der Sozialhilfe haben die erforderlichen Auskünfte im Rahmen von § 7 Absätze 1 und 3 in erster Linie bei der hilfebedürftigen Person einzuholen. Ist dies nicht möglich oder sinnvoll, können sie die erforderlichen Auskünfte bei Dritten einholen. Die hilfebedürftige Person ist darüber in der Regel vorher zu informieren. Vorbehalten bleibt § 9. 2 Nötigenfalls holen die zuständigen Organe der Sozialhilfe von der hilfebedürftigen Person eine Vollmacht im Sinn von § 7 Absatz 2 ein. Diese kann ab dem Zeitpunkt des Gesuchs um Sozialhilfe einverlangt werden.


§ 9

Sozialinspektorinnen und -inspektoren 1 Besteht der begründete Verdacht, dass jemand unrechtmässig Sozialhilfeleistungen zu erhalten versucht, bezieht oder bezogen hat, können die zuständigen Organe der Sozialhilfe Sozialinspektorinnen und -inspektoren einsetzen. 2 Die Sozialinspektorinnen und -inspektoren klären die Verhältnisse der betroffenen Personen ab, insbesondere hinsichtlich der Wohnsituation, der Einkommens- und Vermögensverhältnisse, der Erwerbstätigkeit sowie übriger Tätigkeiten.

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SR 211.214.32

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SRL Nr. 40. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

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Nr. 892

3 Sie verwenden in erster Linie die im Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vorgesehenen Beweismittel. Soweit erforderlich können sie insbesondere die betroffenen Personen ohne ihr Wissen überwachen und sie unangemeldet am Arbeits- oder Wohnort aufsuchen. Sie dürfen die Wohnung und den Arbeitsort der hilfebedürftigen Person nur betreten, wenn die Berechtigten zustimmen.


§ 10

Anpassung

1 Ändern sich die Verhältnisse, haben die Organe der Sozialhilfe die wirtschaftliche Sozialhilfe, die Nothilfe und die Alimentenhilfen entsprechend anzupassen.


§ 11

Geheimhaltungspflicht 1 Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden und Personen sind verpflichtet, Tatsachen, die sie in Erfüllung ihrer Aufgaben wahrnehmen, gemäss den Bestimmungen des Personalgesetzes vom 26. Juni 20014 geheim zu halten.


§ 12

Vermittlungspflicht 1 Jede kantonale oder kommunale Behörde, bei der ein Gesuch um Sozialhilfe gestellt wird, ist verpflichtet, es unverzüglich an den zuständigen Sozialdienst weiterzuleiten. 2 Jede kantonale oder kommunale Behörde, die von der Hilfebedürftigkeit einer Person oder einer Familie Kenntnis hat, ist verpflichtet, sie auf die Möglichkeit hinzuweisen, sich mit einem Gesuch um Hilfe an den zuständigen Sozialdienst zu wenden.


§ 13

Verbot der Abschiebung 1 Die Organe der Sozialhilfe dürfen eine hilfebedürftige Person und ihre Familienangehörigen im Sinn des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz) vom 24. Juni 19775 nicht veranlassen, aus der Einwohnergemeinde wegzuziehen, auch nicht durch Umzugsunterstützung oder andere Begünstigungen, sofern es nicht im Interesse der hilfebedürftigen Person liegt. Für die Kostentragung bei einem Verstoss gegen das Verbot der Abschiebung gilt § 36. 2 Für Ausländerinnen und Ausländer sind die Bestimmungen über den Widerruf von Anwesenheitsbewilligungen sowie über die Aus- und Wegweisung und die Heimschaffung vorbehalten.


§ 14

Mitsprache der Gemeinden 1 Die Einwohnergemeinden sind bei der Erarbeitung und Änderung von Verordnungsrecht im sie betreffenden Bereich der Sozialhilfe in geeigneter Weise beizuziehen.

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SRL Nr. 51

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SR 851.1. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

Nr. 892

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3 Zuständigkeiten und Organisation § 15

Träger der Sozialhilfe 1 Die Sozialhilfe ist Sache der Einwohnergemeinde. 2 Der Kanton erfüllt diejenigen Aufgaben der Sozialhilfe, die ihm dieses Gesetz ausdrücklich überträgt.


§ 16

Örtliche Zuständigkeit 1 Zuständig für die Sozialhilfe ist die Einwohnergemeinde, in der die hilfebedürftige Person ihren Unterstützungswohnsitz hat. Der Unterstützungswohnsitz richtet sich nach den Bestimmungen des eidgenössischen Zuständigkeitsgesetzes. 1bis Bei einem Wechsel des Unterstützungswohnsitzes innerhalb des Kantons bleibt während des ersten Monats nach dem Wegzug die bisherige Einwohnergemeinde für die wirtschaftliche Sozialhilfe zuständig. *2 Hat die hilfebedürftige Person keinen Unterstützungswohnsitz oder ist sie ausserhalb ihres Unterstützungswohnsitzes auf sofortige Hilfe angewiesen, ist die Einwohnergemeinde zuständig, in der sie sich aufhält (Aufenthaltsgemeinde). Als Aufenthalt gilt die tatsächliche Anwesenheit in einer Gemeinde. 3 Ist eine offensichtlich hilfebedürftige Person, insbesondere wegen einer Erkrankung oder eines Unfalls, auf ärztliche oder behördliche Anordnung in eine andere Einwohnergemeinde verbracht worden, gilt diejenige Gemeinde als Aufenthaltsgemeinde, von der aus die Zuweisung erfolgte. 4 Ist die örtliche Zuständigkeit streitig, hat diejenige Einwohnergemeinde, bei der die hilfebedürftige Person das Gesuch um Unterstützung zuerst gestellt hat, die wirtschaftliche Sozialhilfe bis zur Klärung der Zuständigkeit als Vorleistung zu gewähren.
5 Vorbehalten bleiben § 43 sowie Artikel 5 und Artikel 21 der eidgenössischen Inkassohilfeverordnung6 über die Zuständigkeit bei der Inkassohilfe und § 44 über die Zuständigkeit bei der Bevorschussung. * § 17

Organisation der Gemeinden 1 In der Einwohnergemeinde entscheidet der Gemeinderat über die Sozialhilfe. Er kann die Befugnis zum Entscheid ganz oder teilweise an den Sozialdienst gemäss Absatz 2 oder an Dritte delegieren.

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2 Jede Einwohnergemeinde führt einen Sozialdienst. Er erfüllt sämtliche Aufgaben der Sozialhilfe, für die die Einwohnergemeinde zuständig ist, und ist die Fachstelle gemäss Artikel 2 Absatz 2 der eidgenössischen Inkassohilfeverordnung7. Er ist insbesondere Anlauf-, Abklärungs- und Beratungsstelle für hilfebedürftige Personen. Er steht unter der Aufsicht des Gemeinderates. *3 Die Einwohnergemeinde kann die Erfüllung von Aufgaben des Sozialdienstes ganz oder teilweise einem Gemeindeverband oder Dritten übertragen. Die Inkassohilfe und die Alimentenbevorschussung können nur zusammen übertragen werden, mit Ausnahme von grenzüberschreitenden Fällen. Der beauftragte Gemeindeverband oder Dritte sind verpflichtet, dem Gemeinderat alle Daten zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die richtige Erfüllung des Auftrags zu kontrollieren. * § 18


Organisation des Kantons 1 Das Gesundheits- und Sozialdepartement setzt die kantonale Sozialpolitik um und übt die Aufsicht über die Sozialhilfe im Kanton aus. *2 Der Regierungsrat bezeichnet die Dienststellen, die für den Vollzug der Sozialhilfe, die dem Kanton übertragen ist, und für die Koordination der Sozialhilfe zuständig sind. Er regelt die Einzelheiten der Koordination durch Verordnung. * 4 Generelle Sozialhilfe 4.1 Sozialprävention § 19

Allgemeines

1 Einwohnergemeinden und Kanton klären die allgemeinen Ursachen der Hilfebedürftigkeit ab und betreiben Sozialplanung. 2 Sie informieren die Öffentlichkeit in angemessener Weise über Sozialhilfemöglichkeiten und -angebote. 3 Sie stimmen ihre Tätigkeiten untereinander und, wenn möglich, mit den andern Trägern der Sozialhilfe ab und arbeiten mit ihnen zusammen.


§ 20

Förderung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sozialhilfe 1 Einwohnergemeinden und Kanton regen die Tätigkeit von freiwilligen Helferinnen und Helfern und von Selbsthilfeorganisationen in der Sozialhilfe an.

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2 Sie fördern die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Sozialhilfe.


4.2 Institutionelle Sozialhilfe § 21

Arten

1 Einwohnergemeinden und Kanton können andere Träger der Sozialhilfe fördern durch a.

einmalige oder wiederkehrende Beiträge, b.

Sachhilfen und Überlassung von Sachnutzungen, c.

sonstige Dienstleistungen.


§ 22

Voraussetzungen 1 Andere Träger der Sozialhilfe dürfen nur gefördert werden, wenn ihre Leistungen im öffentlichen Interesse liegen. 2 Sie haben nachzuweisen, dass a.

ihre Tätigkeit den Zielen dieses Gesetzes entspricht, b.

sie alle Anstrengungen zur Eigenleistung unternehmen, c.

ihre Tätigkeit ohne öffentliche Hilfe nicht im notwendigen Mass möglich ist und d.

die zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel gesichert ist.

3 Sie müssen zur Zusammenarbeit mit öffentlichen und privaten Trägern der Sozialhilfe bereit sein.


§ 23

Zweckverband für institutionelle Sozialhilfe und Gesundheitsförderung 1 Kanton und Einwohnergemeinden bilden zur Planung, Organisation und Finanzierung der institutionellen Sozialhilfe gemäss § 21 sowie von Gesundheitsförderung und Prävention gemäss § 46 Absatz 3 des Gesundheitsgesetzes vom 13. September 20058 einen Zweckverband des kantonalen öffentlichen Rechts. 2 Dem Zweckverband gehören die folgenden Verbandsmitglieder an: a.

der Kanton Luzern mit einer Beteiligung von 50 Prozent, b.

alle Einwohnergemeinden des Kantons Luzern mit einer Beteiligung von gesamthaft 50 Prozent; die Beteiligung der einzelnen Einwohnergemeinden bemisst sich nach ihrer Bevölkerungszahl; sie kann nach den zentralörtlichen Funktionen der Gemeinden abgestuft werden.

3 Die Sitz- und Stimmverteilung in den Verbandsorganen richtet sich, soweit möglich, nach den Beteiligungen der Verbandsmitglieder.

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4 Die Ausgaben des Zweckverbandes werden von den Verbandsmitgliedern im Verhältnis ihrer Beteiligungen getragen. Die Verbandsmitglieder sind zur Bezahlung der von der Delegiertenversammlung beschlossenen ordentlichen und ausserordentlichen Beiträge verpflichtet.

5 Im Übrigen gilt § 56 Absatz 2 des Gemeindegesetzes vom 4. Mai 20049.


5 Persönliche Sozialhilfe § 24

Anspruch

1 Wer sich in persönlichen Schwierigkeiten befindet, hat Anspruch auf angemessene persönliche Sozialhilfe. 2 Der Anspruch auf persönliche Sozialhilfe besteht unabhängig von den Leistungen der wirtschaftlichen Sozialhilfe, der Nothilfe, der Alimentenhilfen und der Sozialversicherungen.


§ 25

Arten

1 Persönliche Sozialhilfe wird geleistet durch a.

Information, Beratung und Betreuung, b.

Vermittlung an Institutionen der Sozialhilfe, die Angebote für Kinder und Jugendliche sowie für Familien bereitstellen oder in den Bereichen Alter, Behinderung, Sucht oder Selbsthilfe tätig sind, c.

sonstige Dienstleistungen, wie Budgetberatung oder Einkommens- und Vermögensverwaltung.

2 Die zuständige Einwohnergemeinde kann die Leistungen der persönlichen Sozialhilfe gemäss Absatz 1a gruppenweise anbieten.


§ 26

Kostenpflicht 1 Die Einwohnergemeinde, welche die persönliche Sozialhilfe leistet, trägt deren Kosten.

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6 Wirtschaftliche Sozialhilfe 6.1 Allgemeines § 27

Anspruch

1 Wer seinen Lebensbedarf und den seiner Familienangehörigen im Sinn des eidgenössischen Zuständigkeitsgesetzes nicht rechtzeitig oder nicht hinreichend mit eigenen Mitteln, durch Arbeit oder mit Leistungen Dritter bestreiten kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe. 2 Bevorschusste Unterhaltsbeiträge sind an die wirtschaftliche Sozialhilfe anzurechnen. 3 Soweit die Einwohnergemeinde durch die Gewährung von wirtschaftlicher Sozialhilfe für den Unterhalt eines Kindes aufkommt, geht gemäss Artikel 289 Absatz 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB)10 der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf sie über.


§ 28

Arten

1 Die wirtschaftliche Sozialhilfe wird geleistet durch a.

die Auszahlung oder Überweisung von Geldbeträgen, b.

die Abgabe von Gutscheinen, c.

die Erteilung von Kostengutsprachen, d.

die Gewährung von Sachhilfen.

2 Die wirtschaftliche Sozialhilfe ist mit der persönlichen Sozialhilfe zu verbinden. 3 Gesuche um Erteilung einer Kostengutsprache sind mit einer schriftlichen Begründung und in der Regel vorgängig einzureichen.


§ 29

Auflagen und Weisungen 1 Die wirtschaftliche Sozialhilfe kann mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die zweckmässige Verwendung der Leistungen beziehen oder sonst wie geeignet sind, die Lage der hilfebedürftigen Person und ihrer Familienangehörigen im Sinn des eidgenössischen Zuständigkeitsgesetzes zu verbessern. 2 Die hilfebedürftige Person und ihre Familienangehörigen im Sinn des Zuständigkeitsgesetzes können verpflichtet werden, aktiv eine Arbeitsstelle zu suchen, eine zumutbare Arbeit oder Beschäftigung anzunehmen oder an einem geeigneten Integrationsprogramm teilzunehmen.

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SR 210. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

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3 Sie können verpflichtet werden, dem zuständigen Gemeinwesen finanzielle Ansprüche abzutreten, soweit diese nicht von Gesetzes wegen auf dieses übergehen oder die wirtschaftliche Sozialhilfe nicht vorschussweise im Sinn von § 38 Absatz 4 geleistet wird.


§ 30

Kürzung oder Einstellung der wirtschaftlichen Sozialhilfe 1 Verletzt eine hilfebedürftige Person Pflichten nach diesem Gesetz oder befolgt sie Auflagen und Weisungen gemäss § 29 nicht, kann die wirtschaftliche Sozialhilfe in angemessenem Verhältnis zum Fehlverhalten gekürzt oder eingestellt werden. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Kürzung und der Einstellung der wirtschaftlichen Sozialhilfe, wie Höhe und Dauer, durch Verordnung. 2 Beendet ein Elternteil vor oder nach der Geburt eines Kindes seine Erwerbstätigkeit oder nimmt er keine solche auf, um sich überwiegend der Pflege und Erziehung des Kindes zu widmen, darf die wirtschaftliche Sozialhilfe nicht gekürzt oder eingestellt werden. Die Sperrfrist dauert längstens zwölf Monate, davon höchstens drei Monate vor der Geburt.


§ 31

Umfang

1 Die wirtschaftliche Sozialhilfe deckt das soziale Existenzminimum ab. Für dessen Bemessung sind die Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SkosRichtlinien) wegleitend. Der Regierungsrat kann durch Verordnung Abweichungen von den Skos-Richtlinien beschliessen. 2 Schweizer Bürgerinnen und Bürgern sowie Ausländerinnen und Ausländern, die ausserhalb ihres Unterstützungswohnsitzes auf sofortige Hilfe angewiesen sind, wird nur Nothilfe gewährt. Hilfebedürftige Personen, die aufgrund von staatsvertraglichen Regelungen von der Sozialhilfe ausgeschlossen werden können, haben ebenfalls nur Anspruch auf Nothilfe. Der Regierungsrat regelt das Nähere, insbesondere Art und Umfang der Nothilfe, durch Verordnung. 3 Für den Umfang der wirtschaftlichen Sozialhilfe und für die Nothilfe an Personen aus dem Asylbereich gelten die §§ 53 Absatz 4, 54 Absatz 4 und 55.


§ 32

Vermögensverzicht 1 Bei der Berechnung des Anspruchs auf wirtschaftliche Sozialhilfe werden Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, als Einkommen angerechnet. Vorbehalten bleibt das verfassungsmässige Recht auf Hilfe in Notlagen. Der Regierungsrat regelt das Nähere, insbesondere die anrechenbaren Vermögenswerte, deren Berechnung und die Höhe der Anrechnung, durch Verordnung. Er kann eine befristete Anrechnung vorsehen.

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6.2 Kostenpflicht und Kostenersatzpflicht § 33

Kostenpflicht 1 Die Einwohnergemeinde am Wohnsitz der hilfebedürftigen Person trägt die Kosten der wirtschaftlichen Sozialhilfe. Hat die hilfebedürftige Person keinen Unterstützungswohnsitz, trägt die Aufenthaltsgemeinde die Kosten.


§ 34

Kostenersatzpflicht des Kantons 1 Der Kanton ersetzt der kostenpflichtigen Einwohnergemeinde die Kosten der wirtschaftlichen Sozialhilfe, die er gestützt auf das eidgenössische Zuständigkeitsgesetz oder aufgrund von internationalen Abkommen vergütet erhält.


§ 35

Kostenersatzpflicht der Wohnsitzgemeinde 1 Die Luzerner Einwohnergemeinde, in der die hilfebedürftige Person ihren Unterstützungswohnsitz hat, ersetzt dem Kanton jene Kosten der wirtschaftlichen Sozialhilfe, welche dieser gestützt auf das Zuständigkeitsgesetz oder aufgrund von internationalen Abkommen zu vergüten hat. 2 Sie ersetzt der Luzerner Aufenthaltsgemeinde jene Kosten der sofortigen Hilfe, welche diese gestützt auf § 16 Absatz 2 zu tragen hat. 3 Die Luzerner Einwohnergemeinde, in der die hilfebedürftige Person ihren Unterstützungswohnsitz hat, ersetzt der vorleistungspflichtigen Luzerner Gemeinde im Sinn von § 16 Absatz 4 die Vorleistungen.


§ 36

Kostenersatzpflicht bei Verstoss gegen das Verbot der Abschiebung 1 Bei Verstoss gegen das Verbot der Abschiebung im Sinn von § 13 bleibt die Einwohnergemeinde der fehlbaren Organe für die Kosten der gewährten wirtschaftlichen Sozialhilfe der kostenpflichtigen Einwohnergemeinde so lange ersatzpflichtig, als die hilfebedürftige Person den Wohnsitz ohne behördliche Beeinflussung nicht gewechselt hätte, längstens aber während fünf Jahren.


6.3 Verwandtenunterstützung und Rückerstattung § 37

Verwandtenunterstützung 1 Die Verwandtenunterstützungspflicht richtet sich nach den Artikeln 328 und 329 ZGB.

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§ 38

Rückerstattung bei rechtmässigem Bezug 1 Rechtmässig bezogene wirtschaftliche Sozialhilfe ist der Einwohnergemeinde, die sie gewährt hat, so weit zurückzuerstatten, als sich die finanzielle Lage der hilfebedürftigen Person gebessert hat und ihr die Rückerstattung zumutbar ist. Hat ein Gemeinwesen Kostenersatz geleistet, ist ihm die wirtschaftliche Sozialhilfe zurückzuerstatten. 2 Wirtschaftliche Sozialhilfe, die einem Elternteil vor oder nach der Geburt eines Kindes für längstens zwölf Monate, wovon höchstens drei Monate vor der Geburt, geleistet wurde, ist nicht zurückzuerstatten. 3 Wirtschaftliche Sozialhilfe, die einem Kind oder einem Jugendlichen vor dem vollendeten 18. Altersjahr oder für seine Ausbildung über diesen Zeitpunkt hinaus, längstens aber bis zur Vollendung des 25. Altersjahres, aufgrund eines eigenen Anspruchs gewährt wurde, ist nicht zurückzuerstatten. 4 Wirtschaftliche Sozialhilfe, die als Vorschuss im Hinblick auf Leistungen einer Sozialversicherung, einer Privatversicherung, haftpflichtiger Dritter oder anderer Dritter während einer Zeitspanne gewährt wird und für die rückwirkende Leistungen entrichtet werden, ist zurückzuerstatten. Das vorschussleistende Gemeinwesen kann beim Dritten die direkte Auszahlung der rückwirkenden Leistungen in die eigene Kasse verlangen.


§ 39

Rückerstattung bei unrechtmässigem Bezug 1 Unrechtmässig erwirkte wirtschaftliche Sozialhilfe ist zurückzuerstatten. Auf die Rückerstattung kann in Härtefällen auf Gesuch hin ganz oder teilweise verzichtet werden. 2 Wer in ungerechtfertigter Weise wirtschaftliche Sozialhilfe erhalten hat, hat die Bereicherung zurückzuerstatten. Im Übrigen gelten die Artikel 62 Absatz 2 und 63-66 des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März 191111 sinngemäss. 3 Der zurückzuerstattende Betrag kann mit fälligen Leistungen der wirtschaftlichen Sozialhilfe verrechnet werden.


§ 40

Rückerstattung aus dem Nachlass und aus Lebensversicherungen 1 Erben, durch ein Vermächtnis bedachte Personen sowie Begünstigte aus einer Lebensversicherung sind dem anspruchsberechtigten Gemeinwesen so weit zur Rückerstattung der von einer verstorbenen Person bezogenen wirtschaftlichen Sozialhilfe verpflichtet, als sie aus dem Nachlass oder aus der Lebensversicherung bereichert sind.


§ 41

Unverzinslichkeit 1 Die Rückerstattungsforderung ist unverzinslich, sofern die wirtschaftliche Sozialhilfe rechtmässig bezogen wurde. Im Fall von § 39 Absatz 1 ist sie ab Bezug mit fünf Prozent pro Jahr zu verzinsen.

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SR 220

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§ 42

Verwirkung

1 Der Anspruch auf Rückerstattung der bezogenen wirtschaftlichen Sozialhilfe erlischt, wenn er nicht innert drei Jahren seit Kenntnis vom anspruchsberechtigten Gemeinwesen geltend gemacht wird, jedoch spätestens zehn Jahre nach der Entrichtung der letzten Leistung der wirtschaftlichen Sozialhilfe. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, gilt diese als absolute Verwirkungsfrist. 2 Das anspruchsberechtigte Gemeinwesen hat Kenntnis vom Rückerstattungsanspruch, sobald ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin des Sozialdienstes oder ein Mitglied der Sozialbehörde in Ausübung amtlicher Verrichtungen von den Voraussetzungen des Rückerstattungsanspruchs Kenntnis erhalten hat. 3 Der Anspruch auf Rückerstattung der bezogenen wirtschaftlichen Sozialhilfe, der durch ein Grundpfand sichergestellt ist, unterliegt weder der Verwirkung noch der Verjährung.


7 Alimentenhilfen 7.1 Inkassohilfe * § 43

Anspruch auf Inkassohilfe 1 Das unterhaltsberechtigte Kind, der unterhaltsberechtigte Ehegatte oder die unterhaltsberechtigte Ehegattin, der unterhaltsberechtigte eingetragene Partner oder die unterhaltsberechtigte eingetragene Partnerin hat gegenüber der Einwohnergemeinde des zivilrechtlichen Wohnsitzes Anspruch auf Inkassohilfe für Unterhaltsansprüche, die in einem Unterhaltstitel festgelegt sind. *2 … *3 In grenzüberschreitenden Fällen hat das unterhaltsberechtigte Kind, der unterhaltsberechtigte Ehegatte oder die unterhaltsberechtigte Ehegattin, der unterhaltsberechtigte eingetragene Partner oder die unterhaltsberechtigte eingetragene Partnerin gegenüber dem Kanton Anspruch auf Inkassohilfe. *4 Der Kanton kann die Aufgabe der Inkassohilfe in grenzüberschreitenden Fällen an Dritte übertragen. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung. *5 Im Übrigen richtet sich die Inkassohilfe nach den Vorschriften der eidgenössischen Inkassohilfeverordnung12. * 12

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§ 43a * Kostenpflicht1 Die Einwohnergemeinde am Wohnsitz der berechtigten Person trägt die Kosten ihrer Inkassohilfe. 2 In grenzüberschreitenden Fällen tragen der Kanton und die Einwohnergemeinden die Kosten der Inkassohilfe je zur Hälfte. Der Anteil der einzelnen Gemeinden berechnet sich nach Massgabe der ständigen Wohnbevölkerung des Vorjahres gemäss den Erhebungen der Lustat Statistik Luzern. *3 Vorbehalten bleibt die Kostenbeteiligung berechtigter Personen gemäss § 43b.


§ 43b * Kostenbeteiligung berechtigte Person1 Leistungen der Fachstelle zur Inkassohilfe für Unterhaltsbeiträge für Kinder sind unentgeltlich. 2 Leistungen der Fachstelle zur Inkassohilfe für Unterhaltsbeiträge für andere berechtigte Personen sind in der Regel unentgeltlich. Verfügt die berechtigte Person über die erforderlichen Mittel, hat sie sich an den Kosten für die Leistungen der Fachstelle zu beteiligen. 3 Kosten für Leistungen Dritter, namentlich Betreibungs-, Verfahrens- und Übersetzungskosten, werden vom Gemeinwesen bevorschusst. Können die Kosten nicht von der verpflichteten Person erhältlich gemacht werden, werden diese der berechtigten Person vom Gemeinwesen auferlegt, wenn diese über die erforderlichen Mittel verfügt. 4 Der Regierungsrat bestimmt das massgebende Einkommen, bei welchem die berechtigte Person über die erforderlichen Mittel verfügt, und den Umfang der Kostenbeteiligung durch Verordnung.


§ 43c * Kostenersatzpflicht bei Verstoss gegen das Verbot der Abschiebung1 Bei Verstoss gegen das Verbot der Abschiebung im Sinn von § 13 bleibt die Einwohnergemeinde der fehlbaren Organe für die Kosten der gewährten Inkassohilfe der kostenpflichtigen Einwohnergemeinde so lange ersatzpflichtig, als das unterhaltsberechtigte Kind, der unterhaltsberechtigte Ehegatte oder die unterhaltsberechtigte Ehegattin, der unterhaltsberechtigte eingetragene Partner oder die unterhaltsberechtigte eingetragene Partnerin den Wohnsitz ohne behördliche Beeinflussung nicht gewechselt hätte, längstens aber während fünf Jahren.

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7.2 Bevorschussung * § 44

Anspruch auf Bevorschussung 1 Das unterhaltsberechtigte Kind hat gegenüber der Einwohnergemeinde des zivilrechtlichen Wohnsitzes Anspruch auf Bevorschussung, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht, nur teilweise oder nicht rechtzeitig nachkommen. 2 Die Bevorschussung setzt einen Rechtstitel voraus. 3 Bevorschusst werden Unterhaltsbeiträge, die nach der Gesuchstellung fällig werden. Bei einem Wohnsitzwechsel innerhalb des Kantons hat noch die bisher zuständige Einwohnergemeinde den Unterhaltsbeitrag zu bevorschussen, der für den darauf folgenden Monat geschuldet ist. 4 Soweit die Einwohnergemeinde durch Bevorschussung für den Unterhalt eines Kindes aufkommt, geht gemäss Artikel 289 Absatz 2 ZGB der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf sie über.


§ 45

Ausschluss der Bevorschussung 1 Kein Anspruch auf Bevorschussung besteht, wenn a. * der Unterhalt des Kindes anderweitig gesichert ist, wobei das Erwerbseinkommen des minderjährigen Kindes nicht als anderweitige Sicherung des Unterhalts gilt, b.

das Kind sich dauernd im Ausland aufhält, c.

die Eltern zusammenwohnen, d. * … e.

das Kind oder die gesetzliche Vertretung, welche die Bevorschussung geltend macht, die erforderlichen Auskünfte oder Unterlagen vorenthält.


§ 46

Umfang der Bevorschussung 1 Der Umfang der Bevorschussung richtet sich nach dem im Rechtstitel genannten und nicht geleisteten Unterhaltsbeitrag. 2 Die Bevorschussung darf den Betrag der maximalen Waisenrente gemäss dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 194613 nicht übersteigen. 3 Überschreitet das massgebende Einkommen gemäss § 46a eine bestimmte Grenze, reduziert sich die Bevorschussung gemäss den Absätzen 1 und 2 im Verhältnis der Höhe des massgebenden Einkommens zu dieser Grenze (Teilbevorschussung), bis der Anspruch ganz entfällt. * 13

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4 Bei minderjährigen Kindern ist für die Teilbevorschussung gemäss Absatz 3 das Einkommen des Elternteils, des Stiefelternteils, des eingetragenen Partners oder der eingetragenen Partnerin oder des Partners oder der Partnerin eines stabilen Konkubinats, in deren Haushalt das Kind lebt, zu berücksichtigen, bei volljährigen Kindern deren eigenes Einkommen. *5 Der Regierungsrat regelt das Nähere, insbesondere die Einkommensgrenzen, die Berechnung der Teilbevorschussung sowie den Ausschluss der Auszahlung von geringfügigen Beträgen, durch Verordnung. * § 46a * Massgebendes Einkommen1 Das für die Bevorschussung massgebende Einkommen errechnet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung vom 24. Januar 199514 sowie der Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung vom 12. Dezember 199515. Dies gilt auch für Personen, die an der Quelle besteuert werden. 2 Vom massgebenden Einkommen gemäss Absatz 1 sind die bevorschussten Unterhaltsbeiträge abzuziehen.


§ 47


Kostenpflicht 1 … *2 Die Einwohnergemeinde trägt die Kosten der Bevorschussung, soweit diese vom unterhaltspflichtigen Elternteil nicht zurückgefordert werden können. *3 … * § 48


Kostenersatzpflicht bei Verstoss gegen das Verbot der Abschiebung 1 Bei Verstoss gegen das Verbot der Abschiebung im Sinn von § 13 bleibt die Einwohnergemeinde der fehlbaren Organe für die Kosten der gewährten Bevorschussung der kostenpflichtigen Einwohnergemeinde so lange ersatzpflichtig, als das unterhaltsberechtigte Kind den Wohnsitz ohne behördliche Beeinflussung nicht gewechselt hätte, längstens aber während fünf Jahren. * § 49

Rückerstattung der Bevorschussung 1 Ein Kind, das Vorschüsse bezieht, ist der kostenpflichtigen und im Fall des § 48 der kostenersatzpflichtigen Gemeinde so weit zur Rückerstattung verpflichtet, als ihm der unterhaltspflichtige Elternteil die bevorschussten Unterhaltsbeiträge direkt bezahlt.

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SRL Nr. 866

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SRL Nr. 866a

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2 Ein Kind, das unrechtmässig Vorschüsse erhalten hat oder den unterhaltspflichtigen Elternteil beerbt und dadurch zu Vermögen kommt, hat die Vorschüsse der kostenpflichtigen und im Fall des § 48 der kostenersatzpflichtigen Gemeinde zurückzuerstatten. 3 Auf die Rückerstattung kann in Härtefällen auf Gesuch hin ganz oder teilweise verzichtet werden. 4 Bevorschussungen, die im Hinblick auf Leistungen einer Sozialversicherung, einer Privatversicherung, haftpflichtiger Dritter oder anderer Dritter während einer Zeitspanne gewährt werden und für die rückwirkende Leistungen entrichtet werden, sind zurückzuerstatten. Das vorschussleistende Gemeinwesen kann beim Dritten die direkte Auszahlung der rückwirkenden Leistungen in die eigene Kasse verlangen.


§ 50

Unverzinslichkeit 1 Die Rückerstattungsforderung ist unverzinslich, sofern die Bevorschussung rechtmässig bezogen wurde. Andernfalls ist sie ab Bezug mit fünf Prozent pro Jahr zu verzinsen.


§ 51

Verwirkung

1 Der Anspruch auf Rückerstattung der bevorschussten Unterhaltsbeiträge erlischt, wenn er nicht innert drei Jahren seit Kenntnis von der anspruchsberechtigten Einwohnergemeinde geltend gemacht wird, jedoch spätestens zehn Jahre nachdem der Unterhaltsbeitrag letztmals bevorschusst wurde. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, gilt diese als absolute Verwirkungsfrist. 2 Die anspruchsberechtigte Einwohnergemeinde hat Kenntnis vom Rückerstattungsanspruch, sobald ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin des Sozialdienstes oder ein Mitglied der Sozialbehörde in Ausübung amtlicher Verrichtungen von den Voraussetzungen des Rückerstattungsanspruchs Kenntnis erhalten hat.


§ 52

Strafantrag * 1 Der Gemeinderat ist berechtigt, bei Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Artikel 217 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 193716 Strafantrag einzureichen. *2 Hat der Gemeinderat die Befugnis zum Entscheid über die Ansprüche auf Alimentenhilfen an den Sozialdienst, an einen Gemeindeverband oder an einen Dritten delegiert, sind diese antragsberechtigt. * 16

SR 311.0

18

Nr. 892


§ 52a * Prüfung und Ergänzung der Anmeldung1 Die Einwohnergemeinde prüft das Gesuch um Bevorschussung auf Vollständigkeit. Sie kontrolliert und ergänzt die Personalien und trägt die zur Berechnung des Anspruchs notwendigen Steuerdaten ein. Zu diesem Zweck kann sie die erforderlichen Daten des Elternteils, in dessen Haushalt das minderjährige Kind lebt, oder die erforderlichen Daten des volljährigen Kindes von der kantonalen Einwohnerplattform gemäss § 9 des Registergesetzes vom 25. Mai 200917 und von der Steuerdatenbank gemäss § 135 des Steuergesetzes vom 22. November 199918 beschaffen, sofern die betroffene Person schriftlich in die Datenbeschaffung einwilligt.
2 Zugriff auf die Einwohnerplattform und die Steuerdatenbank erhalten nur diejenigen Einwohnergemeinden, welche die Beschränkung der Zugriffsrechte in technischer, organisatorischer, personeller und administrativer Hinsicht gemäss § 6 Absatz 1bis des Kantonalen Datenschutzgesetzes vom 2. Juli 199019 gewährleisten. * 8 Sozialhilfe für Personen aus dem Asylbereich § 53

Sozialhilfe für Asylsuchende, vorläufig aufgenommene Personen und Schutzbedürftige

1 Der Kanton gewährt Asylsuchenden, in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Personen und Schutzbedürftigen persönliche und wirtschaftliche Sozialhilfe, soweit nicht der Bund zuständig ist. Zur wirtschaftlichen Sozialhilfe gehört insbesondere die Unterbringung in Unterkünften. 2 Der Kanton kann die Erfüllung dieser Aufgabe ganz oder teilweise Dritten oder, wenn die Umstände dies erfordern, den Einwohnergemeinden übertragen. 3 Das Gesundheits- und Sozialdepartement kann die Einwohnergemeinden insbesondere verpflichten, Unterkünfte zur Verfügung zu stellen oder Asylsuchende, vorläufig aufgenommene Personen und Schutzbedürftige aufzunehmen. Einwohnergemeinden, die ihre Aufnahmepflicht nicht oder nur teilweise erfüllen, haben eine Abgabe zu entrichten. Die Abgabe beträgt maximal 150 Franken pro nicht aufgenommene Person und Tag. 4 Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung, insbesondere die Art und die Höhe der wirtschaftlichen Sozialhilfe, die Einzelheiten der Unterbringung, die Übertragung von Aufgaben auf die Einwohnergemeinden, den Umfang der Aufnahmepflicht der Gemeinden, die Höhe der Ersatzabgabe und die Verteilung der Erträge aus der Ersatzabgabe auf die Gemeinden, die ihrer Aufnahmepflicht nachkommen. 5 Der Kanton trägt die Kosten der Sozialhilfe für Asylsuchende, vorläufig aufgenommene Personen und Schutzbedürftige, soweit sie nicht vom Bund erstattet werden.

17

SRL Nr. 25

18

SRL Nr. 620

19

SRL Nr. 38

Nr. 892

19

6 Halten sich vorläufig aufgenommene Personen mehr als zehn Jahre in der Schweiz auf, ist für die persönliche und wirtschaftliche Sozialhilfe die Einwohnergemeinde zuständig.
7 Bei einer Änderung des ausländerrechtlichen Status der hilfebedürftigen Person, mit welcher die Zuständigkeit für die persönliche und wirtschaftliche Sozialhilfe auf die Einwohnergemeinde übergeht, erfolgt der Wechsel der Zuständigkeit am Ende des Folgemonats. * § 54

Sozialhilfe für Flüchtlinge 1 Der Kanton gewährt Flüchtlingen, die sich im Kanton aufhalten, persönliche und wirtschaftliche Sozialhilfe. Zur wirtschaftlichen Sozialhilfe gehört insbesondere die Unterbringung in Unterkünften. 2 Der Kanton kann die Erfüllung dieser Aufgabe ganz oder teilweise Dritten oder, wenn die Umstände dies erfordern, den Einwohnergemeinden übertragen. 3 Das Gesundheits- und Sozialdepartement kann die Einwohnergemeinden insbesondere verpflichten, Unterkünfte zur Verfügung zu stellen oder Flüchtlinge aufzunehmen. Einwohnergemeinden, die ihre Aufnahmepflicht nicht oder nur teilweise erfüllen, haben eine Abgabe zu entrichten. Die Abgabe beträgt maximal 150 Franken pro nicht aufgenommene Person und Tag. 4 Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung, insbesondere die Einzelheiten der Unterbringung, die Übertragung von Aufgaben auf die Einwohnergemeinden, den Umfang der Aufnahmepflicht der Gemeinden, die Höhe der Ersatzabgabe und die Verteilung der Erträge aus der Ersatzabgabe auf die Gemeinden, die ihrer Aufnahmepflicht nachkommen. Der Umfang der persönlichen und der wirtschaftlichen Sozialhilfe richtet sich nach den §§ 24 und 25 sowie nach § 31. 5 Der Kanton trägt die Kosten der Sozialhilfe für Flüchtlinge, soweit sie nicht vom Bund erstattet werden. 6 Halten sich Flüchtlinge mehr als zehn Jahre in der Schweiz auf, ist für die persönliche und wirtschaftliche Sozialhilfe die Einwohnergemeinde zuständig.
7 Bei einer Änderung des ausländerrechtlichen Status der hilfebedürftigen Person, mit welcher die Zuständigkeit für die persönliche und wirtschaftliche Sozialhilfe auf die Einwohnergemeinde übergeht, erfolgt der Wechsel der Zuständigkeit am Ende des Folgemonats. * § 55

Nothilfe

1 Der Kanton gewährt Personen aus dem Asylbereich, die nach Bundesrecht von der Sozialhilfe ausgeschlossen sind, Nothilfe. *2 Der Regierungsrat regelt das Nähere, insbesondere Art und Umfang der Nothilfe, durch Verordnung.

20

Nr. 892

9 Verfahren


§ 56

Gesuche

1 Gesuche um persönliche und wirtschaftliche Sozialhilfe können mündlich oder schriftlich gestellt werden. Vorbehalten bleibt § 28 Absatz 3. 2 Ein mündliches Gesuch entbindet die hilfebedürftige Person nicht von ihren Mitwirkungspflichten.


§ 57

Meldepflicht bei Kostenersatz 1 Das Gemeinwesen, das Kostenersatz beansprucht, hat die wirtschaftliche Sozialhilfe innert 60 Tagen seit der Gewährung dem kostenersatzpflichtigen Gemeinwesen anzuzeigen. Das Nichtbeachten der Frist bewirkt den Verlust des Kostenersatzes für die weiter als 60 Tage zurückliegende Hilfe.


§ 58

Verwirkung des Anspruchs auf Kostenersatz 1 Ansprüche auf Kostenersatz verwirken innert zweier Jahre seit Ablauf der Frist zur Rechnungstellung.


§ 59

Rechtsmittel 1 Gegen Entscheide über die wirtschaftliche Sozialhilfe, die Nothilfe, die Bevorschussung und die Rückerstattung ist die Einsprache an den Gemeinderat zulässig. Bei Entscheiden über die wirtschaftliche Sozialhilfe, die Nothilfe und die Rückerstattung betreffend Personen aus dem Asylbereich, für die der Kanton zuständig ist, ist die zuständige Dienststelle Einspracheinstanz. 2 Der Gemeinderat ist befugt, gegen Rechtsmittelentscheide des Gesundheits- und Sozialdepartementes über die wirtschaftliche Sozialhilfe, die Nothilfe, die Bevorschussung und die Rückerstattung Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzureichen, wenn die Gemeinde Vorinstanz war. 3 Im Übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege.


10 Schlussbestimmungen § 60

Aufhebung eines Erlasses 1 Das Gesetz über die Betreuung Erwachsener vom 10. März 198120 wird aufgehoben.

20

G 1981 53 (SRL Nr. 209)

Nr. 892

21


§ 61

Änderung von Erlassen 1 Die folgenden Erlasse werden gemäss Anhang21 geändert: a.

Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 20. November 200022, b.

Gesundheitsgesetz vom 13. September 200523, c.

Prämienverbilligungsgesetz vom 24. Januar 199524, d.

Sozialhilfegesetz vom 24. Oktober 198925.


§ 62

Übergangsbestimmungen 1 Bis zum Erlass von neuem Verordnungsrecht bleibt das bisherige in Kraft, soweit es mit diesem Gesetz nicht im Widerspruch steht. 2 Das Gesetz ist auf alle Gesuche anzuwenden, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens noch nicht entschieden sind. Hängige Rechtsmittelverfahren werden nach dem bisherigen Recht entschieden. 3 Eine Kostenersatzpflicht der Heimatgemeinde gegenüber dem Kanton oder der Aufenthaltsgemeinde nach bisherigem Recht besteht nur, wenn ihm oder ihr für die bis zum 7. April 2017 entstandenen Kosten vor dem 8. April 2018 Rechnung gestellt wird.


§ 62a * Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 2. Dezember 20191 In Fällen, in denen die Änderung vom 2. Dezember 2019 im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens zu einer Kürzung des Anspruchs auf Bevorschussung führen würde, wird der Anspruch während einer Übergangsfrist von einem Jahr ab Inkrafttreten dieser Änderung nach dem bisherigen Recht berechnet.


§ 63

Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.26 2 Das Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.27 21

Die Erlassänderungen, die der Kantonsrat am 16. März 2015 zusammen mit dem Sozialhilfegesetz beschlossen hat, bilden gemäss § 61 einen Bestandteil dieses Gesetzes. Sie wurden in einem Anhang wiedergegeben, der am 5. Dezember 2015 in der Gesetzessammlung veröffentlicht wurde (G 2015 271). Bei der vorliegenden Ausgabe wird auf die Wiedergabe dieses Anhangs mit den Erlassänderungen verzichtet.

22

SRL Nr. 200

23

SRL Nr. 800

24

SRL Nr. 866

25

SRL Nr. 892

26

Der Regierungsrat setzte das Gesetz am 24. November 2015 auf den 1. Januar 2016 in Kraft (K 2015 3599).

27

Die Referendumsfrist lief am 20. Mai 2015 unbenützt ab (K 2015 1579).

22

Nr. 892

Änderungstabelle - nach Paragraf Element

Beschlussdatum

Inkrafttreten

Änderung

Fundstelle G

Erlass

16.03.2015

01.01.2016

Erstfassung

K 2015 867 | G 2015 253 § 6 Abs. 1

24.10.2022

01.01.2023

geändert

G 2023-006


§ 7
Abs. 1

24.10.2022

01.01.2023

geändert

G 2023-006


§ 7
Abs. 2

24.10.2022

01.01.2023

geändert

G 2023-006

24.10.2022

01.01.2023

eingefügt

G 2023-006


§ 16
Abs. 1bis

24.10.2022

01.01.2023

eingefügt

G 2023-006


§ 16
Abs. 5

24.10.2022

01.01.2023

geändert

G 2023-006


§ 17
Abs. 2

24.10.2022

01.01.2023

geändert

G 2023-006


§ 17
Abs. 3

24.10.2022

01.01.2023

geändert

G 2023-006


§ 18
Abs. 1

24.10.2022

01.01.2023

geändert

G 2023-006


§ 18
Abs. 2

24.10.2022

01.01.2023

geändert

G 2023-006

Titel 7.1

24.10.2022

01.01.2023

eingefügt

G 2023-006


§ 43
Abs. 1

24.10.2022

01.01.2023

geändert

G 2023-006


§ 43
Abs. 2

24.10.2022

01.01.2023

aufgehoben

G 2023-006


§ 43
Abs. 3

24.10.2022

01.01.2024

eingefügt

G 2023-006


§ 43
Abs. 4

24.10.2022

01.01.2024

eingefügt

G 2023-006


§ 43
Abs. 5

24.10.2022

01.01.2023

eingefügt

G 2023-006

24.10.2022

01.01.2023

eingefügt

G 2023-006


§ 43a
Abs. 2

24.10.2022

01.01.2024

eingefügt

G 2023-006

24.10.2022

01.01.2023

eingefügt

G 2023-006

24.10.2022

01.01.2023

eingefügt

G 2023-006

Titel 7.2

24.10.2022

01.01.2023

eingefügt

G 2023-006


§ 45
Abs. 1, a.

02.12.2019

01.03.2020

geändert

G 2020-008

02.12.2019

01.03.2020

aufgehoben

G 2020-008


§ 46
Abs. 3

02.12.2019

01.03.2020

eingefügt

G 2020-008


§ 46
Abs. 4

02.12.2019

01.03.2020

eingefügt

G 2020-008


§ 46
Abs. 5

02.12.2019

01.03.2020

eingefügt

G 2020-008

02.12.2019

01.03.2020

eingefügt

G 2020-008


§ 47
Abs. 1

24.10.2022

01.01.2023

aufgehoben

G 2023-006


§ 47
Abs. 2

24.10.2022

01.01.2023

geändert

G 2023-006


§ 47
Abs. 3

24.10.2022

01.01.2023

aufgehoben

G 2023-006


§ 48
Abs. 1

24.10.2022

01.01.2023

geändert

G 2023-006

24.10.2022

01.01.2023

Titel geändert

G 2023-006


§ 52
Abs. 1

24.10.2022

01.01.2023

geändert

G 2023-006


§ 52
Abs. 2

24.10.2022

01.01.2023

geändert

G 2023-006

02.12.2019

01.03.2020

eingefügt

G 2020-008


§ 52a
Abs. 2

10.05.2021

01.09.2021

geändert

G 2021-054


§ 53
Abs. 7

24.10.2022

01.01.2023

eingefügt

G 2023-006


§ 54
Abs. 7

24.10.2022

01.01.2023

eingefügt

G 2023-006


§ 55
Abs. 1

24.10.2022

01.01.2023

geändert

G 2023-006

02.12.2019

01.03.2020

eingefügt

G 2020-008

Nr. 892

23

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum

Inkrafttreten

Element

Änderung

Fundstelle G

16.03.2015

01.01.2016

Erlass

Erstfassung

K 2015 867 | G 2015 253 02.12.2019

01.03.2020

geändert

G 2020-008

02.12.2019

01.03.2020

aufgehoben

G 2020-008

02.12.2019

01.03.2020

eingefügt

G 2020-008

02.12.2019

01.03.2020

eingefügt

G 2020-008

02.12.2019

01.03.2020

eingefügt

G 2020-008

02.12.2019

01.03.2020

eingefügt

G 2020-008

02.12.2019

01.03.2020

eingefügt

G 2020-008

02.12.2019

01.03.2020

eingefügt

G 2020-008

10.05.2021

01.09.2021

geändert

G 2021-054

24.10.2022

01.01.2023


§ 6
Abs. 1

geändert

G 2023-006

24.10.2022

01.01.2023

geändert

G 2023-006

24.10.2022

01.01.2023

geändert

G 2023-006

24.10.2022

01.01.2023

eingefügt

G 2023-006

24.10.2022

01.01.2023

eingefügt

G 2023-006

24.10.2022

01.01.2023

geändert

G 2023-006

24.10.2022

01.01.2023

geändert

G 2023-006

24.10.2022

01.01.2023

geändert

G 2023-006

24.10.2022

01.01.2023

geändert

G 2023-006

24.10.2022

01.01.2023

geändert

G 2023-006

24.10.2022

01.01.2023

Titel 7.1

eingefügt

G 2023-006

24.10.2022

01.01.2023

geändert

G 2023-006

24.10.2022

01.01.2023

aufgehoben

G 2023-006

24.10.2022

01.01.2024

eingefügt

G 2023-006

24.10.2022

01.01.2024

eingefügt

G 2023-006

24.10.2022

01.01.2023

eingefügt

G 2023-006

24.10.2022

01.01.2023

eingefügt

G 2023-006

24.10.2022

01.01.2024

eingefügt

G 2023-006

24.10.2022

01.01.2023

eingefügt

G 2023-006

24.10.2022

01.01.2023

eingefügt

G 2023-006

24.10.2022

01.01.2023

Titel 7.2

eingefügt

G 2023-006

24.10.2022

01.01.2023

aufgehoben

G 2023-006

24.10.2022

01.01.2023

geändert

G 2023-006

24.10.2022

01.01.2023

aufgehoben

G 2023-006

24.10.2022

01.01.2023

geändert

G 2023-006

24.10.2022

01.01.2023

Titel geändert

G 2023-006

24.10.2022

01.01.2023

geändert

G 2023-006

24.10.2022

01.01.2023

geändert

G 2023-006

24.10.2022

01.01.2023

eingefügt

G 2023-006

24.10.2022

01.01.2023

eingefügt

G 2023-006

24.10.2022

01.01.2023

geändert

G 2023-006

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